Mediation - ein sehr interessantes Aufgabenfeld für Anwälte und Anwältinnen

Das erste Mediationsgesetz in Deutschland wird nun auf den Weg gebracht. Die Mediation ist damit auch in Deutschland als ernstzunehmendes Streitbeilegungsverfahren etabliert. Ein Wandel in der Rechts- und Streitkultur zeichnet sich ab. Die Nachfrage nach Mediation steigt, da die Konfliktparteien zunehmend an schnellen, individuellen und außergerichtlichen Konfliktlösungen interessiert sind. Auftraggebern kommt es nicht mehr nur darauf an, vor Gericht recht zu bekommen. Sie sind viel stärker als etwa noch vor 10 Jahren an einvernehmlichen Konfliktlösungen interessiert, um ihre (Geschäfts-) Beziehung zu erhalten, schnell wieder handlungsfähig zu sein, unnötige Rechtsverfolgungskosten zu vermeiden oder auch nur schnell, fair und kostengünstig an einen vollstreckbaren Titel zu gelangen. All diese Ziele können mit Mediation erreicht werden.

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Die Kraft des Verstehens

"Eigentlich wollten wir doch nur ein Problem lösen.... dann konnten wir nicht mehr miteinander reden und nun stehen wir vor Gericht..."

Ein Konflikt brigt schnell das Risiko der Eskalation, vor allem wenn er vor Gericht ausgetragen wird. Dort werden die Parteien schon von der Zivilprozessordnung zu Gegenern gemacht. Der Eine Kläger der andere Beklagter. Das kontradiktorische Verfahren sieht eine kooperative Konfliktlösung nicht vor. Dementsprechend sitzen die Konfliktbeteiligten in der sog. Konfliktfalle. Dieser können sie oft aus eigener Kraft meist nicht entkommen. Werden Berater bzw. Rechtsanwälte hinzugezogen, entsteht eine weitere Polarisierung, der Konflikt kann nur beendet werden, indem einer gewinnt und der andere verliert. Meist verlieren aber alle Seiten, nämlich jedenfalls Zeit, Geld und Nerven, die der Konflikt, nicht aber ds dahinter stehende Problem verschlingt.
Die frühzeitige außergerichtliche Mediation bietet die Möglichkeit einen Prozess des Verstehens in Gang zu setzen.

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Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an

Im Gesetzgebungsverfahren zum Mediationgesetz beschloss der Deutsche Bundestag im Dezember 2011 einstimmig das Mediationsgesetz. Nun hat der Bundesrat Anfang Februar 2012 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Hauptproblem ist der Streit um die gerichtsinterne Mediation. Die Regelungen des Mediationsgesetzes hinsichtlich der Ausbildung für MediatorInnen sind von dem Streit jedoch nicht betroffen. Mehr dazu: Presseerklärung des Bundesrates

 

Anwaltsspezifische Mediationsausbildung

Wir bieten anwaltsspezifische Mediationsausbildungen in Bayern oder im Rheinland in an. Individuelles Lernen durch intensives Rollenspiel in persönlicher und angenehmer Atmosphäre stehen bei uns im Vordergrund.

Vorteile
  • Diese Ausbildung setzt speziell an den Bedürfnissen von AnwältenInnen an.
  • Von Anfang an effektives Netzwerken und Arbeiten
  • Abschluss In weniger als 6 Monaten
  • Auf die Bedürfnisse der Teilnehmer abgestimmtes individuelles Training
  • Kleine Gruppen (maximal 10 Teilnehmer)
  • Trainerin ist selbst Rechtsanwältin und Mediatorin
  • Erfüllung der Anforderungen der meisten Rechtsanwaltskammern 
  • Erfahrung: Wir bilden seit 2003 regelmäßig Mediatoren aus.
 

Mediation im Verkehrsbereich

Die Planung von Verkehrswegen oder großen Projekten wie etwa
Einkaufszentren verschlingt meist enorm viel Zeit und Geld. Leider bringen neue Projekte aber immer auch Projektgegner auf den Plan. Seien es Umweltverbände, Nachbargemeinden, Eigentümer von teueren Grundstücken, die den Wert derselben durch das geplante Projekt  schwinden sehen und -je nach Art und Umfang des Verkehrsprojekts-  auch viele andere Vertreter der Zivilgesellschaft. Meist sollen die prognostizierten künftigen mit dem geplanten Projekt einhergehenden Auswirkungen auf die Umgebung vermieden werden. Lärm, Luftverschmutzung, höhere Belastung von Straßen der Nachbargemeiden, Zerstörung der Natur etc, all das soll vermieden werden. Projektbefürworter sehen in dem Verkehrsprojekt eine schlichte Notwendigkeit, um etwa einen Verkehrsinfarkt zu vermeiden oder zu beenden, oder sehen etwa in einem neuen Einkaufszentrum einen erheblichen Wirtschaftsfaktor für die Region.

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Das beschlossene Mediationsgesetz

Am 15.12.2011 hat der Deutsche Bundestag folgendes Mediationsgesetz beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)  Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2)  Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

(1)  Die Parteien wählen einen Mediator aus.

(2)  Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze des Ablaufs des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

(3)  Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.

(4)  Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

(5)  Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

(6)  Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

(1)  Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

(2)  Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(3)  Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(4)  Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.

(5)  Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrungen auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit

  1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist.
  2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
  3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator

(1)  Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln

  1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
  2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
  3. Konfliktkompetenz,
  4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
  5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

(2)  Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.

(3)  Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

§ 6 Verordnungsermächtigung

das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildungen des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden

  1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
  2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
  3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
  4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
  5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
  6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
  7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung.
  8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.

§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle

Förderung der Mediation

(1)  Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.

(2)  Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.

(3)  Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnen Erkenntnisse.

§ 8 Evaluierung

(1)  Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum … (einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres) über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.

(2)  Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung dies vorschlagen.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1)  Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem …. (einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Art. 9) an einem Gericht angeboten wird, kann bis zum … (einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) weiterhin durchgeführt werden.

(2)   Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.


 

Mediationsgesetz vom Bundestag beschlossen

Am 15. Dezember 2011 hat der Bundestag in seiner letzten Sitzung des Jahres das aufgrund der europäischen Mediationsrichtlinie entworfene Mediationsgesetz beschlossen (BT-Drs 17/8058) . Wir hoffen, die Mediation möge durch dieses Gesetz auch auf breiter Ebene große Akzeptanz erfahren, auf künftig immer mehr Konflikte friedvoller, respektvoller und sachlicher und zum Wohle Aller bewältigt werden können.
 

Mediationsverfahren für tragfähige Entscheidungen

Im politischen Umfeld, in der Kommune, Organisation oder zwischen Geschäftspartnern werden täglich Entscheidungen getroffen, die oft im Wege einer destruktiven Auseinandersetzung zustande gekommen sind. Wäre es nicht viel sinnvoller, nachhaltiger und erfüllender, wenn Sie sich gemeinsam offen und sachgerecht unter Anerkennung der jeweilig unterschiedlichen Interessen daran setzen könnten, eine Lösung zu finden, die allen Interessen gerecht wird? Nehmen Sie Konflikte als Chance wahr, indem Sie konstruktiv damit umgehen!

  • faire und konstruktive Kommunikation
  • interessengerechtes Verhandeln
  • tragfähige und nachhaltige Entscheidungen, die auf breite Akzeptanz treffen


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Referentenentwurf für das Mediationsgesetz liegt nun vor !

Die europäische Richtlinie 2008/52/EG vom 21.Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen verpflichtet die Mitgliedsstaaten bis 21.Mai 2011 Mediationsgesetze zu erlassen. Nunmehr liegt der deutsche Referentenentwurf des BMJ vor. Er wurde am 5. August 2010 an die Länder und Verbände versandt.

Link zum Referentenentwurf

 
Termine
15./.16. 06. 2012 oder 19./20.10.2012, München
Fortbildung Familienmediation
 
28. - 29.06. 2012, München
Fortbildung Wirtschaftsmediation
 
14.-16.09. 2012, München
Mediationsausbildung für Juristen/Innen
 
09.-11.11.2012, Düsseldorf
Mediationsausbildung für Juristen/Innen
 
Aktuell

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Praxishandbuch Mediation: Fachbeitrag von Sandra Ibrom zum Thema Mediation bei öffentlichen Verkehrsprojekten. Link zum ...

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