Mediation - ein sehr interessantes Aufgabenfeld für Anwälte und Anwältinnen
Die Kraft des Verstehens"Eigentlich wollten wir doch nur ein Problem lösen.... dann konnten wir nicht mehr miteinander reden und nun stehen wir vor Gericht..." Ein Konflikt brigt schnell das Risiko der Eskalation, vor allem wenn er vor Gericht ausgetragen wird. Dort werden die Parteien schon von der Zivilprozessordnung zu Gegenern gemacht. Der Eine Kläger der andere Beklagter. Das kontradiktorische Verfahren sieht eine kooperative Konfliktlösung nicht vor. Dementsprechend sitzen die Konfliktbeteiligten in der sog. Konfliktfalle. Dieser können sie oft aus eigener Kraft meist nicht entkommen. Werden Berater bzw. Rechtsanwälte hinzugezogen, entsteht eine weitere Polarisierung, der Konflikt kann nur beendet werden, indem einer gewinnt und der andere verliert. Meist verlieren aber alle Seiten, nämlich jedenfalls Zeit, Geld und Nerven, die der Konflikt, nicht aber ds dahinter stehende Problem verschlingt. Die frühzeitige außergerichtliche Mediation bietet die Möglichkeit einen Prozess des Verstehens in Gang zu setzen.
Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss anIm Gesetzgebungsverfahren zum Mediationgesetz beschloss der Deutsche Bundestag im Dezember 2011 einstimmig das Mediationsgesetz. Nun hat der Bundesrat Anfang Februar 2012 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Hauptproblem ist der Streit um die gerichtsinterne Mediation. Die Regelungen des Mediationsgesetzes hinsichtlich der Ausbildung für MediatorInnen sind von dem Streit jedoch nicht betroffen. Mehr dazu: Presseerklärung des Bundesrates Anwaltsspezifische MediationsausbildungWir bieten anwaltsspezifische Mediationsausbildungen in Bayern oder im Rheinland in an. Individuelles Lernen durch intensives Rollenspiel in persönlicher und angenehmer Atmosphäre stehen bei uns im Vordergrund.
Vorteile
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Das beschlossene MediationsgesetzAm 15.12.2011 hat der Deutsche Bundestag folgendes Mediationsgesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. (2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. § 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators (1) Die Parteien wählen einen Mediator aus. (2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze des Ablaufs des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. (3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen. (4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. (5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. (6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden. § 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen (1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. (2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. (3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. (4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen. (5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrungen auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren. § 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator (1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht. (3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden. § 6 Verordnungsermächtigung das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildungen des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden
§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation (1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln. (2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern. (3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnen Erkenntnisse. § 8 Evaluierung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum … (einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres) über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind. (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung dies vorschlagen. § 9 Übergangsvorschriften (1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem …. (einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Art. 9) an einem Gericht angeboten wird, kann bis zum … (einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) weiterhin durchgeführt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Mediationsgesetz vom Bundestag beschlossenAm 15. Dezember 2011 hat der Bundestag in seiner letzten Sitzung des Jahres das aufgrund der europäischen Mediationsrichtlinie entworfene Mediationsgesetz beschlossen (BT-Drs 17/8058) . Wir hoffen, die Mediation möge durch dieses Gesetz auch auf breiter Ebene große Akzeptanz erfahren, auf künftig immer mehr Konflikte friedvoller, respektvoller und sachlicher und zum Wohle Aller bewältigt werden können.
Mediationsverfahren für tragfähige EntscheidungenIm politischen Umfeld, in der Kommune, Organisation oder zwischen Geschäftspartnern werden täglich Entscheidungen getroffen, die oft im Wege einer destruktiven Auseinandersetzung zustande gekommen sind. Wäre es nicht viel sinnvoller, nachhaltiger und erfüllender, wenn Sie sich gemeinsam offen und sachgerecht unter Anerkennung der jeweilig unterschiedlichen Interessen daran setzen könnten, eine Lösung zu finden, die allen Interessen gerecht wird? Nehmen Sie Konflikte als Chance wahr, indem Sie konstruktiv damit umgehen!
Referentenentwurf für das Mediationsgesetz liegt nun vor !Die europäische Richtlinie 2008/52/EG vom 21.Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen verpflichtet die Mitgliedsstaaten bis 21.Mai 2011 Mediationsgesetze zu erlassen. Nunmehr liegt der deutsche Referentenentwurf des BMJ vor. Er wurde am 5. August 2010 an die Länder und Verbände versandt. |


